Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit, Aufbewahrungsdauer, Archivierung und Statistik
< Art. 15 Aufbewahrungsdauer und Archivierung
> Art. 17 Inkrafttreten

Art. 16 Statistik

1 Die Verwendung von im PAGIRUS erfassten Personendaten für statistische Zwecke richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

2 Die für statistische Zwecke verwendeten und veröffentlichten Daten müssen so aufbereitet werden, dass jegliche Rückschlüsse auf konkrete Personen vermieden werden.


1 SR 235.1


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen