Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
2. Kapitel: Verfahren
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
< Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen
> Art. 81–84
Art. 80q Kosten
Dem ersuchenden Staat werden die Kosten berechnet für:
- a.
- Sachverständige;
- b.
- die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Rückerstattung an den Berechtigten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen