Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
2. Kapitel: Verfahren
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
< Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen
> Art. 81–84

Art. 80q Kosten

Dem ersuchenden Staat werden die Kosten berechnet für:

a.
Sachverständige;
b.
die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Rückerstattung an den Berechtigten.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen