Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
2. Kapitel: Verfahren
2. Abschnitt: Behandlung des Ersuchens
< Art. 79a Entscheid des Bundesamtes
> Art. 80a Eintreten und Ausführung
Art. 80 Vorprüfung
1 Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.
2 Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen