Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
< Art. 7 Schweizer Bürger
> Art. 8a Bilaterale Abkommen

Art. 8 Gegenrecht

1 Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt für Justiz1 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Bundesamt) holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint.

2 Das Gegenrecht ist insbesondere nicht erforderlich bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens

a.
im Hinblick auf die Art der Tat oder die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint;
b.2
die Lage des Verfolgten oder die Aussichten für seine soziale Wiedereingliederung verbessern könnte; oder
c.
der Abklärung einer gegen einen Schweizer Bürger gerichteten Tat dient.

3 Der Bundesrat kann im Rahmen dieses Gesetzes anderen Staaten das Gegenrecht zusichern.


1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114 130; BBl 1995 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen