Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
< Art. 7 Schweizer Bürger
> Art. 8a Bilaterale Abkommen
Art. 8 Gegenrecht
1 Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt für Justiz1 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Bundesamt) holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint.
2 Das Gegenrecht ist insbesondere nicht erforderlich bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens
- a.
- im Hinblick auf die Art der Tat oder die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint;
- b.2
- die Lage des Verfolgten oder die Aussichten für seine soziale Wiedereingliederung verbessern könnte; oder
- c.
- der Abklärung einer gegen einen Schweizer Bürger gerichteten Tat dient.
3 Der Bundesrat kann im Rahmen dieses Gesetzes anderen Staaten das Gegenrecht zusichern.
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114 130; BBl 1995 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
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