Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
2. Kapitel: Verfahren
2. Abschnitt: Behandlung des Ersuchens
< Art. 79 Übertragung der Ausführung
> Art. 80 Vorprüfung

Art. 79a Entscheid des Bundesamtes

Das Bundesamt kann über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheiden und die Ausführung einer kantonalen Behörde übertragen oder selber über die Ausführung entscheiden, wenn:

a.
das Ersuchen Erhebungen in mehreren Kantonen erfordert;
b.
die zuständige kantonale Behörde nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist einen Entscheid zu fällen; oder
c.
es sich um komplexe oder besonders bedeutende Fälle handelt.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen