Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
2. Kapitel: Verfahren
2. Abschnitt: Behandlung des Ersuchens
< Art. 79 Übertragung der Ausführung
> Art. 80 Vorprüfung
Art. 79a Entscheid des Bundesamtes
Das Bundesamt kann über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheiden und die Ausführung einer kantonalen Behörde übertragen oder selber über die Ausführung entscheiden, wenn:
- a.
- das Ersuchen Erhebungen in mehreren Kantonen erfordert;
- b.
- die zuständige kantonale Behörde nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist einen Entscheid zu fällen; oder
- c.
- es sich um komplexe oder besonders bedeutende Fälle handelt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen