Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
2. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Rechtshilfeersuchen
< Art. 75 Berechtigung
> Art. 76 Inhalt und Unterlagen
Art. 75a1 Polizeiliche Ersuchen
1 Die obersten Polizeistellen des Bundes und der Kantone können Ersuchen nach
Artikel 63 in eigenem Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen.
2 Ausgenommen sind Ersuchen:
- a.
- welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern;
- b.
- um Auskunft oder Anordnung von Massnahmen in Verfahren betreffend die Auslieferung, die stellvertretende Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung;
- c.
- um Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
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