Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
2. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Rechtshilfeersuchen
< Art. 75 Berechtigung
> Art. 76 Inhalt und Unterlagen

Art. 75a1 Polizeiliche Ersuchen

1 Die obersten Polizeistellen des Bundes und der Kantone können Ersuchen nach

Artikel 63 in eigenem Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen.

2 Ausgenommen sind Ersuchen:

a.
welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern;
b.
um Auskunft oder Anordnung von Massnahmen in Verfahren betreffend die Auslieferung, die stellvertretende Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung;
c.
um Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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