Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
2. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Rechtshilfeersuchen
< Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung
> Art. 75a Polizeiliche Ersuchen

Art. 75 Berechtigung

1 Um Rechtshilfe können Behörden ersuchen, die Widerhandlungen zu verfolgen oder in anderen Verfahren zu entscheiden haben, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist.

2 Schweizerische Behörden können Ersuchen um Vornahme von Prozesshandlungen, die nach den Vorschriften des ersuchenden Staates Sache der Parteien sind, auch von den dazu legitimierten Parteien entgegennehmen.

3 Das Bundesamt stellt Ersuchen um Rechtshilfe, die ausserhalb eines Strafverfahrens benötigt wird.1


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen