Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
< Art. 6 Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der Zusammenarbeit
> Art. 8 Gegenrecht

Art. 7 Schweizer Bürger

1 Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Durchlieferung und Rücklieferung eines Schweizer Bürgers, den ein anderer Staat vorübergehend den schweizerischen Behörden übergibt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen