Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
1. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Im allgemeinen
< Art. 67 Grundsatz der Spezialität
> Art. 68 Zustellungen. Allgemein

Art. 67a1 Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen

1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:

a.
ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b.
eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.

2 Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.

3 Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des Bundesamtes.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.

5 Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.

6 Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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