Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
1. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Im allgemeinen
< Art. 66 Grundsatz «Ne bis in idem»
> Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen

Art. 671 Grundsatz der Spezialität

1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.

2 Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Diese ist nicht nötig:

a.
wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b.
wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.

3 Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen