Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Andere Rechtshilfe
1. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Im allgemeinen
< Art. 64 Zwangsmassnahmen
> Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind

Art. 651 Anwendung ausländischen Rechts

1 Auf ausdrückliches Ersuchen des ausländischen Staates:

a.
werden die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen in der vom Recht des ersuchenden Staates vorgeschriebenen Form bekräftigt, auch wenn das massgebende schweizerische Recht die Bekräftigung nicht vorsieht;
b.
können die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen Formen berücksichtigt werden.

2 Die Formen der Bekräftigung und Beschaffung von Beweismitteln nach Absatz 1 müssen mit dem schweizerischen Recht vereinbar sein, und es dürfen den daran Beteiligten daraus keine wesentlichen Nachteile erwachsen.

3 Die Aussage kann auch verweigert werden, soweit das Recht des ersuchenden Staates es vorsieht oder die Tatsache der Aussage nach dem Recht dieses Staates oder des Staates, in dem der Aussagende wohnt, strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen kann.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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