Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Geltungsbereich
2. Abschnitt: Ausschluss von Ersuchen
< Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs
> Art. 7 Schweizer Bürger
Art. 6 Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der Zusammenarbeit
1 Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere schweizerische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für die keine Ausschlussgründe bestehen und wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat die gestellten Bedingungen beachtet.
2 Eine Zusammenarbeit ist unzulässig in Verfahren wegen einer Tat, die unter mehrere Strafbestimmungen des schweizerischen oder des fremden Rechts fällt, wenn mit Bezug auf einen dieser Tatbestände, der die Tat nach allen Seiten umfasst, einem Ersuchen nicht entsprochen werden darf.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen