Zweiter Teil: Auslieferung
2. Kapitel: Verfahren
3. Abschnitt: Auslieferungshaft und Sicherstellung
< Art. 48 Inhalt
> Art. 50 Aufhebung der Haft
Art. 49 Vollzug
1 Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.
2 Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.1
3 Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des Bundesamtes weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
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