Zweiter Teil: Auslieferung
1. Kapitel: Voraussetzungen
< Art. 38 Bedingungen
> Art. 40 Ersuchen mehrerer Staaten
Art. 39 Ausdehnung
Wird der Ausgelieferte weiterer strafbarer Handlungen bezichtigt, so kann dem Staat, an den er ausgeliefert wurde, auf erneutes Ersuchen gestattet werden, auch diese Taten zu ahnden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen