Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Innerstaatliches Verfahren
1. Abschnitt: Behörden und Befugnisse
< Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges
> Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 20a1 Durchlieferung

1 Für ein nach diesem Gesetz zulässiges Verfahren in einem anderen Staat kann das Bundesamt auf Ersuchen dieses oder eines dritten Staates ohne Anhören des Betroffenen die Durchlieferung und die dafür erforderlichen Massnahmen bewilligen. Der Entscheid und die damit verbundenen Massnahmen sind nicht anfechtbar. Sie werden nur dem ersuchenden Staat mitgeteilt.

2 Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Häftling mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll. Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung darf der Häftling nur festgehalten werden, wenn:

a.
die Voraussetzungen seiner Festnahme nach Artikel 44 erfüllt sind; oder
b.
der Staat, der die Beförderung veranlasst hat, das Bundesamt vorher davon verständigt und den Grund der Zuführung sowie die sie begründende strafbare Handlung angegeben hat.

3 Einzig das Bundesamt darf die Durchlieferung für Massnahmen zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug in der Schweiz unterbrechen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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