Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Innerstaatliches Verfahren
1. Abschnitt: Behörden und Befugnisse
< Art. 19 Wahl des Verfahrens
> Art. 20a Durchlieferung
Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges
1 Auf Antrag des Bundesamtes kann die zuständige Behörde einstweilen davon absehen, gegen den im Ausland Verfolgten wegen einer andern Tat ein Strafverfahren durchzuführen oder eine Sanktion zu vollziehen, wenn
- a.
- die in der Schweiz verwirkte Sanktion gegenüber der im Ausland zu erwartenden nicht wesentlich ins Gewicht fällt oder
- b.
- der Vollzug in der Schweiz nicht zweckmässig erscheint.
2 Nach Abschluss des Strafverfahrens im Ausland entscheidet die schweizerische Behörde über die Durchführung des ausgesetzten Verfahrens oder Strafvollzuges.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen