Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Innerstaatliches Verfahren
1. Abschnitt: Behörden und Befugnisse
< Art. 19 Wahl des Verfahrens
> Art. 20a Durchlieferung

Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges

1 Auf Antrag des Bundesamtes kann die zuständige Behörde einstweilen davon absehen, gegen den im Ausland Verfolgten wegen einer andern Tat ein Strafverfahren durchzuführen oder eine Sanktion zu vollziehen, wenn

a.
die in der Schweiz verwirkte Sanktion gegenüber der im Ausland zu erwartenden nicht wesentlich ins Gewicht fällt oder
b.
der Vollzug in der Schweiz nicht zweckmässig erscheint.

2 Nach Abschluss des Strafverfahrens im Ausland entscheidet die schweizerische Behörde über die Durchführung des ausgesetzten Verfahrens oder Strafvollzuges.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen