Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Geltungsbereich
1. Abschnitt: Gegenstand und Begrenzung der Zusammenarbeit
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 2 Ausländisches Verfahren
Art. 1a1 Begrenzung der Zusammenarbeit
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
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