Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Innerstaatliches Verfahren
1. Abschnitt: Behörden und Befugnisse
< Art. 17 Bundesbehörden
> Art. 18 Vorläufige Massnahmen

Art. 17a1 Gebot der raschen Erledigung

1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.

2 Sie informiert das Bundesamt auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das Bundesamt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.

3 Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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