Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Teil: Schlussbestimmungen
< Art. 109 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
> Art. 110a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Oktober 1996

Art. 110 Übergangsbestimmungen

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Auslieferungsverfahren werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Januar 18921 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande zu Ende geführt.

2 Die Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden nach dem vierten und fünften Teil dieses Gesetzes kann nur übernommen werden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist.

3 Ersuchen um Auslieferung oder andere Rechtshilfe wegen Taten, deren Verjährung nach Artikel 75bis des Strafgesetzbuches2 oder Artikel 56bis des Militärstrafgesetzes3 ausgeschlossen ist, kann der Bundesrat auch dann entsprechen, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen die Strafverfolgung oder die Strafe bereits verjährt war.


1 [BS 3 509]
2 SR 311.0. Entspricht heute Art. 101 StGB (AS 2006 3459).
3 SR 321.0. Entspricht heute Art. 59 MStG (AS 2006 3389).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen