Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Teil: Schlussbestimmungen
< Art. 108 Kosten
> Art. 110 Übergangsbestimmungen

Art. 109 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Bundesgesetz vom 22. Januar 18921 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande wird aufgehoben.

23 …2

1 [BS 3 509]
2 Die Änderungen können unter AS 1982 846 konsultiert werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen