Sechster Teil: Schlussbestimmungen
< Art. 108 Kosten
> Art. 110 Übergangsbestimmungen
Art. 109 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Bundesgesetz vom 22. Januar 18921 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande wird aufgehoben.
Stand am 1. Januar 2012
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