Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Teil: Vollstreckung von Strafentscheiden
2. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Ersuchen
< Art. 103 Unterlagen
> Art. 105 Zuständiger Richter

Art. 104 Entscheid über das Ersuchen

1 Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde über die Annahme des ausländischen Ersuchens. Nimmt es dieses an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat. Artikel 91 Absatz 4 gilt sinngemäss.

2 Ist die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben und im Ausland eine Sanktion ausgesprochen worden, die schwerer ist als die nach schweizerischem Recht vorgesehene, so kann anstelle der Vollstreckung die Strafverfolgung übernommen werden, wenn der ersuchende Staat es verlangt.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen