Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Geltungsbereich
1. Abschnitt: Gegenstand und Begrenzung der Zusammenarbeit
> Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:1
- a.
- die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
- b.
- die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
- c.
- die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
- d.
- die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
3 Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
4 Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.
1 Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1493; BBl 2001 391).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
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