Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Geltungsbereich
1. Abschnitt: Gegenstand und Begrenzung der Zusammenarbeit
> Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:1

a.
die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b.
die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c.
die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d.
die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).

2 …2

3 Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.

4 Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.


1 Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1493; BBl 2001 391).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen