10. Abschnitt: Forschung, Planung und Statistik
< Art. 31 Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen
> Art. 33 Datenbekanntgabe
Art. 32 Anwendbares Recht
Die Bearbeitung von Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 22 DSG1.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen