Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Abschnitt: Datensicherheit und technische Anforderungen
< Art. 26
> Art. 28 Protokollierung

Art. 27 Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:

a.
die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20031;
b.
die Verordnung vom 14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

2 Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich die daraus resultierenden organisatorischen und technischen Massnahmen.

3 Das BJ sorgt dafür, dass die Einhaltung der Informatiksicherheitsmassnahmen bei den angeschlossenen Behörden kontrolliert wird.



Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen