8. Abschnitt: Datensicherheit und technische Anforderungen
< Art. 26
> Art. 28 Protokollierung
Art. 27 Datensicherheit
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:
- a.
- die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20031;
- b.
- die Verordnung vom 14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
2 Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich die daraus resultierenden organisatorischen und technischen Massnahmen.
3 Das BJ sorgt dafür, dass die Einhaltung der Informatiksicherheitsmassnahmen bei den angeschlossenen Behörden kontrolliert wird.
1 SR 172.010.58
2 SR 235.11
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen