Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Fünfzehnter Abschnitt: Verteidiger
< Art. 98d 3. Massnahmen
> Art. 100 Massnahmen der Truppe

Art. 99 Zulassung; Verpflichtung

1 Als Verteidiger können Schweizerbürger auftreten, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und im Anwaltsregister eingetragen sind.1

2 Jeder Angehörige der Armee, der einem Truppenkörper oder einer Formation, für die das Gericht zuständig ist, angehört und der über ein kantonales Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister eingetragen ist, ist verpflichtet, auf Anordnung des Präsidenten des Gerichts die amtliche Verteidigung zu übernehmen.2

3 Die Militärgerichte erstellen jährlich eine Liste der amtlichen Verteidiger.

4 In Strafverfahren, in denen der Sachverhalt mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder die Staatssicherheit geheim gehalten werden muss, kann der Präsident des Gerichts den vom Beschuldigten beigezogenen Verteidiger ablehnen. Der Beschuldigte wird aufgefordert, einen andern Verteidiger zu bezeichnen. Der Verteidiger wird vom Präsidenten des Gerichts auf die Geheimhaltungsvorschriften der Armee hingewiesen.


1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
2 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen