Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Vierzehnter a Abschnitt: Schutz von Verfahrensbeteiligten
< Art. 98c 2. Verfahren
> Art. 99 Zulassung; Verpflichtung
Art. 98d 3. Massnahmen
1 Um der Zusicherung der Anonymitätswahrung nachzukommen, kann der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident:
- a.
- Einvernahmen in Abwesenheit der Parteien durchführen;
- b.
- die Personalien der einzuvernehmenden Person in Abwesenheit der Parteien feststellen;
- c.
- die Person ohne Namensnennung einvernehmen;
- d.
- Aussehen oder Stimme der einzuvernehmenden Person verändern oder diese abschirmen;
- e.
- anlässlich der Hauptverhandlung auf die Befragung verzichten und stattdessen die Aussagen verlesen, welche die einzuvernehmende Person vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat;
- f.
- die Akteneinsicht einschränken;
- g.
- in der Hauptverhandlung statt einer mündlichen Befragung eine schriftliche durchführen.
2 Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident bestimmt, welche dieser Massnahmen angemessen und geeignet erscheinen, für welche Personen sie gelten und für welche Dauer sie getroffen werden; dabei dürfen die Rechte der Verteidigung nur so weit beschränkt werden, als dies zum Schutz der einzuvernehmenden Person notwendig erscheint.
3 Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident, der eine Person einvernimmt, welcher die Zusicherung der Anonymitätswahrung erteilt worden ist, trifft vorgängig die geeigneten Massnahmen, um eine Verwechslung oder eine Vertauschung von Personen zu verhindern.
4 Andere Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen zu Gunsten der einzuvernehmenden Person können angeordnet werden, soweit sie keine Beschränkung der Parteirechte nach sich ziehen.