Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Vierzehnter Abschnitt: Dolmetscher und Übersetzer
< Art. 97 Straffolgen bei falscher Übersetzung
> Art. 98a Grundsatz

Art. 98 Ausstand

Für Dolmetscher und Übersetzer gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen