Erster Titel: Gerichtsordnung
Drittes Kapitel: Gerichte
Zweiter Abschnitt: Militärappellationsgerichte
< Art. 8 Zusammensetzung
> Art. 10 Zahl der Gerichte; Sprachen
Art. 9 Sachliche Zuständigkeit
Die Militärappellationsgerichte behandeln Appellationen gegen Urteile und Entscheide der Militärgerichte (Art. 172).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen