Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Zwölfter Abschnitt: Sachverständige
< Art. 88 Ausstand
> Art. 90 Pflichtwidriges Verhalten

Art. 89 Pflicht zur Annahme des Auftrages

Der Richter kann den Sachverständigen nur dann zur Annahme des Auftrages verpflichten, wenn besondere Verhältnisse es erfordern. Zeugnisverweigerungsgründe berechtigen jedoch zur Ablehnung des Auftrages.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen