Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Elfter a Abschnitt: Opfer und ihre Angehörigen
< Art. 84h Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern
> Art. 85 Sachverständige
Art. 84i Einstellung des Strafverfahrens
1 Die zuständige Behörde kann das Strafverfahren ausnahmsweise einstellen, wenn:
- a.
- das Interesse des Kindes es zwingend verlangt und dieses gegenüber dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
- b.
- das Kind oder bei Urteilsunfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter oder seine gesetzliche Vertreterin der Einstellung zustimmt.
2 Die zuständige Behörde sorgt bei einer Einstellung des Verfahrens dafür, dass nötigenfalls Kinderschutzmassnahmen angeordnet werden.
Stand am 1. Januar 2011
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