Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Elfter a Abschnitt: Opfer und ihre Angehörigen
< Art. 84h Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern
> Art. 85 Sachverständige

Art. 84i Einstellung des Strafverfahrens

1 Die zuständige Behörde kann das Strafverfahren ausnahmsweise einstellen, wenn:

a.
das Interesse des Kindes es zwingend verlangt und dieses gegenüber dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b.
das Kind oder bei Urteilsunfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter oder seine gesetzliche Vertreterin der Einstellung zustimmt.

2 Die zuständige Behörde sorgt bei einer Einstellung des Verfahrens dafür, dass nötigenfalls Kinderschutzmassnahmen angeordnet werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen