Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Elfter Abschnitt: Zeugen und Auskunftspersonen
< Art. 83 Entschädigung
> Art. 84a Grundsatz

Art. 84 Auskunftsperson

1 Als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen werden befragt:

a.
Personen, die als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen können;
b.
Personen, die den Sinn der Zeugeneinvernahme nicht zu erfassen vermögen.

2 Auskunftspersonen sind verpflichtet, Vorladungen zur Befragung Folge zu leisten. Bei unentschuldigtem Ausbleiben können sie vorgeführt werden. Für Vorladung und Vorführungsbefehl gilt Artikel 51.

3 Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet.

4 Die Bestimmungen über die Einvernahme des Beschuldigten gelten sinngemäss auch für die Auskunftsperson.

5 Auskunftspersonen können für Zeitversäumnis und Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesrates entschädigt werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen