Erster Titel: Gerichtsordnung
Drittes Kapitel: Gerichte
Erster Abschnitt: Militärgerichte
< Art. 7 Wahl der Richter
> Art. 9 Sachliche Zuständigkeit
Art. 8 Zusammensetzung
1 Die Militärgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.
2 Als Richter amten zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere oder Soldaten.
3 Ein Auditor vertritt die Anklage.
Stand am 1. Januar 2011
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