Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Gerichtsordnung
Drittes Kapitel: Gerichte
Erster Abschnitt: Militärgerichte
< Art. 7 Wahl der Richter
> Art. 9 Sachliche Zuständigkeit

Art. 8 Zusammensetzung

1 Die Militärgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.

2 Als Richter amten zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere … oder Soldaten.

3 Ein Auditor vertritt die Anklage.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen