Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Elfter Abschnitt: Zeugen und Auskunftspersonen
< Art. 78 Vorladung
> Art. 80 Persönliche Verhältnisse
Art. 79 Einvernahme
1 Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der andern Zeugen einzuvernehmen. Er kann andern Zeugen, dem Beschuldigten oder Verdächtigen gegenübergestellt werden.
2 Die Zeugen sind zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam zu machen. Dies wird im Protokoll vermerkt.
Stand am 1. Januar 2011
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