Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Zehnter b Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
< Art. 73m Mitteilung
> Art. 74 Zeugnispflicht

Art. 73n Beschwerde

Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen