Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Zehnter b Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
< Art. 73m Mitteilung
> Art. 74 Zeugnispflicht
Art. 73n Beschwerde
Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen