Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Zehnter a Abschnitt: Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
< Art. 71b Voraussetzung und Durchführung
> Art. 72
Art. 71c1 Beschwerde
Beschuldigte Personen und Personen, deren Räumlichkeiten oder Fahrzeuge überwacht wurden, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.
1 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Stand am 1. Januar 2011
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