Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Zehnter Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
< Art. 70j Mitteilung
> Art. 71 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
Art. 70k Beschwerde
Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtsmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen