Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Zehnter Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
< Art. 69 Autopsie, Exhumierung
> Art. 70a Gegenstand der Überwachung
Art. 70 Voraussetzungen
1 Der Untersuchungsrichter kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
- a.
- der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
- b.
- die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
- c.
- die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19271 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 86, 86a, 103 Ziffer 1, 106 Absätze 1 und 2, 108–114a, 115, 116, 121, 130–132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a–151c, 155, 156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162, 164–169, 169a Ziffer 1, 170 Absatz 1, 171b, 172 und 177.2
3 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch zur Verfolgung der in Artikel 269 Absatz 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO) aufgeführten Straftaten angeordnet werden.
1 SR 321.0
2 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
3 SR 312.0