Erster Titel: Gerichtsordnung
Drittes Kapitel: Gerichte
Erster Abschnitt: Militärgerichte
< Art. 6 Zahl der Gerichte; Sprachen
> Art. 8 Zusammensetzung
Art. 7 Wahl der Richter
1 Die Präsidenten, Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt.1
3 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.2
1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
2 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
Stand am 1. Januar 2011
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