Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Neunter Abschnitt: Untersuchungsmassnahmen
< Art. 68 Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
> Art. 70 Voraussetzungen
Art. 69 Autopsie, Exhumierung
Aus zwingenden Gründen können die Autopsie, der Aufschub der Bestattung, die Ausgrabung des Leichnams oder die Öffnung der Aschenurne angeordnet werden.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen