Erster Titel: Gerichtsordnung
Drittes Kapitel: Gerichte
Erster Abschnitt: Militärgerichte
< Art. 5 Sachliche Zuständigkeit
> Art. 7 Wahl der Richter
Art. 6 Zahl der Gerichte; Sprachen
1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärgerichte und ihrer Abteilungen.
2 Er regelt ihre Zuständigkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 31.
3 Bei der Bestellung der Gerichte sind die Sprachen der Truppenkörper und Formationen, für die sie zuständig sind, zu berücksichtigen.1
1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen