Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Achter Abschnitt: Anhaltung; Vorläufige Festnahme; Untersuchungs- und Sicherheitshaft
< Art. 55 Vorläufige Festnahme
> Art. 56 Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Art. 55a1 Dauer der vorläufigen Festnahme

1 Die vorläufige Festnahme darf vom Zeitpunkt der Anhaltung an gerechnet 24 Stunden nicht überschreiten.

2 Ergibt sich während der Dauer der vorläufigen Festnahme, dass deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so ist die betroffene Person zu entlassen. Andernfalls ist sie vor Ablauf dieser Frist vom zuständigen militärischen Untersuchungsrichter persönlich einzuvernehmen. Dieser hat darüber zu befinden, ob die vorläufige Festnahme aufgehoben oder die Person in Untersuchungshaft gesetzt werden soll.


1 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).


Stand am 1. Januar 2011
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