Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Achter Abschnitt: Anhaltung; Vorläufige Festnahme; Untersuchungs- und Sicherheitshaft
< Art. 53 Freies Geleit
> Art. 54a Polizeiliche Anhaltung

Art. 541 Allgemeines Anhaltungsrecht

1 Jede Person ist berechtigt, eine andere Person anzuhalten:

a.
die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt;
b.
die sie unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat antrifft;
c.
die zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

2 Die angehaltene Person ist unverzüglich der nächsten Truppe oder der Polizei zu übergeben. Nach Durchführung der nötigen Abklärungen ist sie sofort zu entlassen, sofern nicht die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme erfüllt sind.


1 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).


Stand am 1. Januar 2011
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