Erster Titel: Gerichtsordnung
Drittes Kapitel: Gerichte
Erster Abschnitt: Militärgerichte
< Art. 4 Funktionen
> Art. 6 Zahl der Gerichte; Sprachen
Art. 5 Sachliche Zuständigkeit
Die Militärgerichte beurteilen erstinstanzlich die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen