Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Sechster Abschnitt: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
< Art. 48 Öffentlichkeit
> Art. 50 Sitzungslokal; Vollzugsorgan
Art. 49 Sitzungspolizei
1 Der Präsident des Gerichts sorgt für Ruhe und Ordnung in der Verhandlung. Er kann Ruhestörer wegweisen, den Sitzungssaal räumen und Widersetzliche bis zum Schluss der Sitzung in polizeilichen Gewahrsam nehmen lassen.
2 Das Gericht kann denjenigen, der sich in der Sitzung ungebührlich verhält oder Anordnungen des Präsidenten missachtet, mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.1 Dies schliesst eine Verfolgung für Straftaten nicht aus.
3 Dem Untersuchungsrichter stehen die gleichen Befugnisse zu. Er kann eine Ordnungsbusse bis zu 200 Franken verhängen.2
1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
2 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).