Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Gerichtsordnung
Zweites Kapitel: Militärjustiz
< Art. 3 Einteilung von Unteroffizieren und Soldaten
> Art. 5 Sachliche Zuständigkeit

Art. 4 Funktionen

1 Die Einteilung bei der Militärjustiz ist Voraussetzung zur Bekleidung der folgenden Funktionen:

a.
in der Regel des Oberauditors;
b.
seines Stellvertreters;
c.
des Präsidenten des Militärkassationsgerichts;
d.
der Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte1;
e.
der Auditoren;
f.
der Untersuchungsrichter;
g.
der Gerichtsschreiber.

2 Der Oberauditor teilt den Gerichten die Auditoren, Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber zu und sorgt für die Stellvertretungen.

3 Eine Anzahl von Justizoffizieren steht zur Verfügung des Bundesrates oder des Oberauditors.


1 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Januar 2011
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