Erster Titel: Gerichtsordnung
Zweites Kapitel: Militärjustiz
< Art. 3 Einteilung von Unteroffizieren und Soldaten
> Art. 5 Sachliche Zuständigkeit
Art. 4 Funktionen
1 Die Einteilung bei der Militärjustiz ist Voraussetzung zur Bekleidung der folgenden Funktionen:
- a.
- in der Regel des Oberauditors;
- b.
- seines Stellvertreters;
- c.
- des Präsidenten des Militärkassationsgerichts;
- d.
- der Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte1;
- e.
- der Auditoren;
- f.
- der Untersuchungsrichter;
- g.
- der Gerichtsschreiber.
2 Der Oberauditor teilt den Gerichten die Auditoren, Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber zu und sorgt für die Stellvertretungen.
3 Eine Anzahl von Justizoffizieren steht zur Verfügung des Bundesrates oder des Oberauditors.
1 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Stand am 1. Januar 2011
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