Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Dritter Abschnitt: Protokolle
< Art. 38 Inhalt und Form
> Art. 40 Augenschein und Hausdurchsuchung
Art. 39 Hauptverhandlung
1 Das Protokoll über die Hauptverhandlung muss deren Gang und Ergebnisse im Wesentlichen wiedergeben sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, ergangenen Entscheide und den Urteilsspruch enthalten.
2 Der Präsident ordnet von sich aus oder auf Antrag einer Partei die vollständige Niederschrift einer Aussage an, wenn ihrem Wortlaut besondere Bedeutung zukommt.
3 Das Protokoll der Hauptverhandlung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Im Übrigen gilt Artikel 38.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen