Zweiter Titel: Verfahren
Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt: Gerichtsstand
< Art. 28 Ort der Begehung
> Art. 30 Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei Mittäterschaft
Art. 29 Subsidiäre Gerichtsstände
1 Wurde die strafbare Handlung im Ausland begangen und ist der Gerichtsstand der Einteilung nicht gegeben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Kreis der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz hat.
2 Hatte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Gericht seines letzten schweizerischen Wohnsitzes, und, wenn er niemals in der Schweiz gewohnt hat, das Gericht des Kreises zuständig, in dem er festgenommen wurde.
3 Lässt sich der Gerichtsstand nach diesen Regeln nicht ermitteln, so bestimmt der Oberauditor das zuständige Gericht.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen