Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Schlussbestimmungen
< Art. 220 Übergangsrecht

Art. 221 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen