Erster Titel: Gerichtsordnung
Fünftes Kapitel: Rechtshilfe
< Art. 21 Streitigkeiten
> Art. 23 Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler Strafbehörden
Art. 22 Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer Strafbehörden
Militärische Strafbehörden dürfen vorsorgliche Amtshandlungen gegenüber Personen, die zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, ohne Bewilligung der zuständigen Strafbehörde nur in dringenden Fällen vornehmen. Dieser ist von der Amtshandlung Kenntnis zu geben.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen