Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Verfahren
Drittes Kapitel: Rechtsmittel
Fünfter Abschnitt: Revision
< Art. 208 Neubeurteilung
> Art. 210 Rechtskraft

Art. 209 Wiedereinsetzung

1 Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren ganz oder teilweise freigesprochen, so wird er in seine Rechte nach dem neuen Urteil wieder eingesetzt. Bussen und Kosten werden entsprechend zurückerstattet. über eine Entschädigung wird nach den Regeln des Artikels 117 Absatz 3 entschieden.

2 Das Gericht kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen